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   StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19   

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StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19 (https://dejure.org/2020,22539)
StGH Bremen, Entscheidung vom 13.08.2020 - St 2/19 (https://dejure.org/2020,22539)
StGH Bremen, Entscheidung vom 13. August 2020 - St 2/19 (https://dejure.org/2020,22539)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl - wie auch jener der Gleichheit der Wahl - gewährleistet, dass grundsätzlich jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann und trägt damit der politischen Selbstbestimmung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BremStGH, Urt. v. 14.5.2009, St 2/09, BremStGHE 8, 75, 90; jüngst BVerfGE 151, 1, Rn. 42; 132, 39, Rn. 24; 99, 69, 77 f.; 99, 1, 13; 58, 202, 205).

    Er untersagt zugleich den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der aktiven oder passiven Teilnahme an der Wahl (vgl. BVerfGE 151, 1, Rn. 42; 58, 202, 205; 36, 139, 141).

    Dies gilt auch im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde (BVerfGE 151, 1, Rn. 50 ff.).

    Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führen (BVerfGE 151, 1, Rn. 55 m.w.N.).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe (vgl. BVerfGE 151, 1, Rn. 56; 96, 288, 308) und gilt mit Blick auf den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in besonderer Weise für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an demokratischen Willensbildungsprozessen.

    Dies schließt es jedoch nicht aus, dass auch bei der Ausübung des Wahlrechts behinderungsbedingte Ungleichbehandlungen bis hin zum Wahlrechtsausschluss bestehen können, die allerdings nur im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht kommen (vgl. zum Wahlrechtsausschluss von Personen unter dauerhafter Vollbetreuung BVerfGE 151, 1, Rn. 59).

    Dies ist nicht der Fall, wenn der Staat durch Fördermaßnahmen oder Assistenzsysteme die Einschränkungen, denen Menschen mit Behinderungen unterliegen, beseitigen kann; erst wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, kann eine Benachteiligung gerechtfertigt sein (BVerfGE 151, 1, Rn. 57).

    Der Förderauftrag steht allgemein unter dem Vorbehalt der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfGE 151, 1, Rn. 56 m.w.N.).

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/04

    Zum Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und zum

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen genügen nicht (BremStGH, Urt. v. 5.11.2004, St 3/04, BremStGHE 7, 141, 150).

    Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde können daher nur diejenigen Beanstandungen sein, die der Beschwerdeführer bereits im Einspruchsverfahren vor dem Wahlprüfungsgericht vorgebracht hat (BremStGH, Urt. v. 5.11.2004, St 3/04, BremStGHE 7, 141, 150).

    Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen genügen jedoch nicht, um die Integrität des Wahlergebnisses zu erschüttern (BremStGH, Urt. v. 5.11.2004, St 3/04, BremStGHE 7, 141, 150).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 132, 39, Rn. 24; 58, 202, 205; 36, 139, 141).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl - wie auch jener der Gleichheit der Wahl - gewährleistet, dass grundsätzlich jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann und trägt damit der politischen Selbstbestimmung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BremStGH, Urt. v. 14.5.2009, St 2/09, BremStGHE 8, 75, 90; jüngst BVerfGE 151, 1, Rn. 42; 132, 39, Rn. 24; 99, 69, 77 f.; 99, 1, 13; 58, 202, 205).

    Er untersagt zugleich den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der aktiven oder passiven Teilnahme an der Wahl (vgl. BVerfGE 151, 1, Rn. 42; 58, 202, 205; 36, 139, 141).

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 132, 39, Rn. 24; 58, 202, 205; 36, 139, 141).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl - wie auch jener der Gleichheit der Wahl - gewährleistet, dass grundsätzlich jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann und trägt damit der politischen Selbstbestimmung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BremStGH, Urt. v. 14.5.2009, St 2/09, BremStGHE 8, 75, 90; jüngst BVerfGE 151, 1, Rn. 42; 132, 39, Rn. 24; 99, 69, 77 f.; 99, 1, 13; 58, 202, 205).

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BremLV verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 132, 39, Rn. 24; 58, 202, 205; 36, 139, 141).

    Er untersagt zugleich den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der aktiven oder passiven Teilnahme an der Wahl (vgl. BVerfGE 151, 1, Rn. 42; 58, 202, 205; 36, 139, 141).

  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Der Staatsgerichtshof prüft die Verletzung dieser wahlgesetzlichen Vorschriften und ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, wenn von der Verfassungsmäßigkeit die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl abhängen kann (BremStGH, Urt. v. 29.8.2000, St 4/99, BremStGHE 6, 253, 261).

    Da die Wahlprüfung nur auf begründeten Einspruch hin erfolgt (§ 38 Abs. 1 und 2 Brem- WahlG), ist der Prüfungsumfang des Staatsgerichtshofs bei der Untersuchung von Wahlfehlern im engeren Sinne (Fehler bei der Anwendung der die Wahl betreffenden Rechtsnormen) durch das substantiierte Vorbringen der Einspruchsführer begrenzt (vgl. BremStGH, Urt. v. 29.8.2000, St 4/99, BremStGHE 6, 253, 261; BVerfGE 66, 369, 379; 40, 11, 31.).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe (vgl. BVerfGE 151, 1, Rn. 56; 96, 288, 308) und gilt mit Blick auf den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl in besonderer Weise für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an demokratischen Willensbildungsprozessen.
  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Aus ihm folgt - über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus -, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2020, 2 BvR 1005/18, juris Rn. 37).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66

    Briefwahl I

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Diese Einschränkung tritt aber hinter den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Wahlfreiheit zurück, wenn der Wahlberechtigte ohne Hinzuziehung einer Vertrauensperson nicht in der Lage sein würde, sein Wahlrecht auszuüben (BVerfGE 21, 200, 206).
  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Auszug aus StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19
    Zwar muss die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis einer Auswirkung des geltend gemachten Wahlfehlers auf die Sitzverteilung erbringen; sie hat jedoch darzulegen, dass es sich um eine nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handelt (BVerfGE 146, 327, Rn. 40).
  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • StGH Bremen, 13.09.2016 - St 2/16

    Wahlprüfungsbeschwerde des Landeswahlleiters

  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1132/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft - Wahl; Bremische Bürgerschaft

  • StGH Bremen, 08.02.1969 - St 2/68

    Beschwerde der Deutschen Friedensunion gegen einen Beschluß des

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Um behinderte Menschen vor Ausgrenzung zu bewahren, begründet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch einen Auftrag an den Gesetzgeber, sie vor einer Benachteiligung wegen Behinderung durch Dritte zu schützen (dazu Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 160; Kingreen, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Rn. 310 ff., 698 ; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 13 f.; Peters/König, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 21 Rn. 91; Sachs, in: Isensee/Kirchhof, HStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 182 Rn. 144; siehe auch Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 125 f. (Aug. 2019); Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 3 Rn. 237 ; Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 312; zum Landesverfassungsrecht Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. August 2020 - St 2/19 -, Rn. 45).
  • StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
    Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 2/19, juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfGE 99, 69, 77 ff.; 58, 202, 205; Magiera, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 81).

    Dies gilt beispielsweise für die Zulässigkeit von Hilfspersonen nach § 3 Abs. 4 BremWahlG für Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind (vgl. BremStGH, Urt. v. 13.8.2020 - St 2/19, LVerfGE 31, 185 ff.), oder die Einrichtung von beweglichen Wahlvorständen nach § 10 Abs. 2 Brem- WahlG i.V.m. § 6a BremLWO und Sonderwahlbezirken nach § 2 BremLWO für Krankenhäuser, Heime und Justizvollzugsanstalten.

  • VG Stade, 23.08.2023 - 1 A 1181/20

    Bedingung; Bestimmtheit; Bodenabbaugenehmigung; Lärmimmissionen; Schutz von

    Um behinderte Menschen vor Ausgrenzung zu bewahren, begründet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch einen Auftrag an den Gesetzgeber, sie vor einer Benachteiligung wegen Behinderung durch Dritte zu schützen (dazu Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 160; Kingreen, in: Bonner Kommentar, Art. 3 Rn. 310 ff., 698 ; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 13 f.; Peters/König, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 21 Rn. 91; Sachs, in: Isensee/Kirchhof, HStR VIII, 3. Aufl. 2010, § 182 Rn. 144; siehe auch Langenfeld, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 3 Abs. 3 Rn. 125 f. (Aug. 2019); Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 3 Rn. 237 ; Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 312; zum Landesverfassungsrecht Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. August 2020 - St 2/19 -, Rn. 45).
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